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Was hat es mit dem Geltungsbereich (Art. 23 a.F.) des Grundgesetzesfür die BRD auf sich? Ist die BRD rechtlich dadurch wirklich erloschen?
 

Die Tatsachen, kurz und bündig:

  1. Die alliierten Vorbehaltsrechte (Überleitungsvertrag) haben noch ihre Gültigkeit. Somit sind alle gesetzgeberischen Maßnahmen seitens der Alliierten zu befolgen.
  2. Art 23 a.F. mußte aufgrund polnischer Forderungen gestrichen werden. Dies geschah dann durch James Baker am 17.07.1990.
  3. Die "BRD" hat kein Staatsgebiet (Gebiet des Deutsches Reich in den Grenzen von 1937), kein eigenes Staatsvolk (RuStAG) und war von Anfang an ein widerrechtliches Konstrukt. (Steht der Weimarer Verfassung gegenüber)
  4. Es wäre, ohne die Einmischung anderer, nicht nötig gewesen Art 23 a.F. GG zu streichen. Siehe Beitritt Saarland 1957
  5. Sie[die BRD]beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes"(vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363))

 

Das Wesentliche der Gegenseite:
  1. Laut Art. 79 I GG sind Grundgesetzänderungen nur mit 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat möglich. Die behauptete Streichung des Art. 23 GG a.F. durch den damaligen US-Außenminister Baker ist daher nicht mehr als ein Märchen.
  2. Wie sich aus Art. 3 i.V.m. Art. 4 des Einigungsvertrags ergibt, wurde Artikel 23 GG a.F. mit Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD, also am 03.10.1990 gestrichen.
  3. Um einem Staat die Staatsqualität zuzusprechen bedarf es nicht einer expliziten Erwähnung seines Geltungsbereiches in dessen Verfassung, sondern der drei Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt, welche für die Bundesrepublik Deutschland unstreitig vorhanden sind. Die Streichung des Artikel 23 GG (a.F.) hatte folglich keinerlei Auswirkungen auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik hätte sich ganz ebenso wie geschehen vollziehen können, wenn das Grundgesetz die Vorschrift des Art. 23 S. 2 aF nicht enthalten hätte, da das Grundgesetz die Bundesregierung nicht an der Erweiterung ihres Staatsgebiets mit friedlichen Mitteln hinderte.

Zu Punkt 1:

Wenn man nun das GG isoliert betrachtet, hat der gute Mann wohl recht. Grundgesetzänderungen bedürfen, laut "BRD"-Recht der 2/3 Mehrheit.
Allerdings vergißt er, mal wieder, eine Kleinigkeit. Aufgrund der alliierten Obliegenheitsrechte interessiert dies niemand.
Wie kommen wir zu einer solchen Aussage?

Falls Sie diese Internetseite schon aufmerksam studiert haben, wird Ihnen bestimmt der Überleitungsvertrag sowie der Text von Hans-Peter Thietz nicht entgangen sein.
Zur Sicherheit hier nochmals die wohl wichtigste Stelle:

Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:

ERSTER TEIL: Artikel 2, Absatz 1
(ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)

"Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungs-Maßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf~ ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungs-Maßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen."

Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin!

Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.

Gegenargument: Sinn und Zweck dieser (und vergleichbarer) Regelungen ist, daß rechtsfreie Räume verhindert werden sollten, die hätten entstehen können, wenn die juristische Gewalt wieder nach deutschem Recht ausgeübt wird. Als plakatives Beispiel kann ein ein Einbrecher genommen werden, der nach alliiertem Recht verurteilt wurde und im Gefängnis sitzt. Es bestünde die Gefahr, ihn freilassen zu müssen, weil plötzlich die Rechtsgrundlage entfällt, wenn alliiertes Recht außer Kraft tritt. Sollte er hingegen zu Unrecht verurteilt worden sein, müßte das alliierte Urteil nach deutschem Recht behandelt und gegebenenfalls aufgehoben werden (alliiertes Recht gilt schließlich nicht mehr).

Die "Reichsideologen" unterschlagen dies alles. Sie wollen den Eindruck erwecken, die Tatsache, daß alliierte Entscheidungen usw. fortgelten, spräche gegen eine Souveränität Deutschlands. Diese Annahme ist, wie aufgezeigt, falsch. Denn im Grunde genommen sagt der gern zitierte Passus genau das Gegenteil von dem aus, was sie immer behaupten, beschreibt er doch das Ende alliierten Rechts.

So weit, so gut. Bitte merken Sie sich den letzten Absatz
Nochmals "vergißt" der gute Mann mal wieder eine Kleinigkeit: Der Überleitungsvertrag besteht nicht nur aus diesem Paragraphen.

Machen wir uns also schlau: Welche Stellen bekräftigen unsere Aussage? (Und sind weiterhin noch gültig!)

ERSTER TEIL: Artikel 5, Absätze 1 und 3
(ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken.

ERSTER TEIL: Artikel 7, Absatz 1
(ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.

ERSTER TEIL: Artikel 8
(ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN)

Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes
vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf Immunität gegen
gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:
(Für weitere Details bitte hier nachsehen)

Als besonderes Schmankerl haben wir noch eine Bestätigung von "offizieller" Seite, die Sie hier ansehen können.
Beachten Sie bitte den Schlußsatz: .. daß unter anderem Artikel 2 Abs. 1 des Überleitungsvertrags in Kraft bleibt.
Bestätigt am 29 März 2004.

 

Schon relativiert sich diese Aussage dieses "gewissen" Herrn. Erinnern Sie sich noch an den letzten Absatz weiter oben?
Wenn Sie auch der Meinung sind, daß "...oder später erlassen werden..." und "..oder später gefällt werden.." das Ende des alliierten Rechts bedeuten, verweisen wir Sie gerne auf die folgenden Seiten: Die Realität der "BRD" Treuen

 

Ist es noch zwingend notwendig auf Punkt 2-4 einzugehen?

Zu Punkt 2:
Aussage:  Wie sich aus Art. 3 i.V.m. Art. 4 des Einigungsvertrags ergibt, wurde Artikel 23 GG a.F. mit Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur BRD, also am 03.10.1990 gestrichen.

Stimmt! Fast. Naja, nicht so ganz. Wenn wir mal von der "offiziellen" Version ausgehen wollen, wäre der 03.10.1990 (laut div. "offiziellen" Aussagen) das richtige Datum. Jedoch sind im allgemeinen (nach "BRD-Recht") Gesetzesänderungen ab dem Zeitpunkt gültig, an dem sie im Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht werden. Und ein Grundgesetz älterer Fassung trug den Hinweis: "Zuletzt geändert durch Einigungsvertrag vom 31.08.1990"
Aber es ist etwas müßig, sich mit "BRD"-Problemen auseinander zu setzen.

Jedoch: 17. Juli 1990
Paris - Zwei-plus-Vier Außenministerkonferenz
Für Schewardnadse ist die Blockbildung beendet mit der Aufhebung der Vier Mächte Rechte nach der Wiedervereinigung. DDR gegen Kaukasus Ergebnis , wollen keine NATO Truppen auf ihrem Gebiet und nuklearwaffenfreies Deutschland.
BRD muß polnische Westgrenze vertraglich anerkennen und Artikel 23 aus Grundgesetz streichen. (180-181)
Eins plus Vier " . . . waren Anspruch und Aufgabe einer eigenständigen Außenpolitik der abtretenden DDR beendet".(199).
Quelle: Elbe 180-181; 199

Welche Qualität hat nun diese Quelle? Sehen wir mal nach:
Elbe Das Buch erschien erstmals 1993 im Nomos Verlag unter dem Titel:
Ein runder Tisch mit scharfen Ecken. Der diplomatische Weg zur deutschen Einheit
Auswärtiges Amt, Bonn

Kurzbeschreibung bei einem Weltnetz-Buchversand:
Zwei Insider - der eine Diplomat und Mitglied der Bonner Verhandlungsdelegation, der andere Journalist und Beobachter der "Zwei-plus-Vier-Konferenzen - berichten über den Verlauf der diplomatischen Verhandlungen zur deutschen Einheit, deren politische Brisanz vom damaligen sowjetischen Außenminister Schewardnadse zutreffend mit dem Sprachparadoxon "Ein runder Tisch mit scharfen Ecken" charakterisiert wurde.
Und was macht dieser "Elbe" heute? Hier steht's
 

BRD muß [...] Artikel 23 aus Grundgesetz streichen.
Die "BRD" muß also... Hört sich irgendwie nicht wie ein Vorschlag an. Wie war das mit der 2/3 Mehrheit?

Weiter bei Elbe: "Die sechs Außenminister erklärten sich mit der polnischen Forderung einverstanden, daß in der Verfassung des vereinten Deutschlands der Hinweis auf die deutsche Einheit nach der Präambel und die Beitrittsmöglichkeit nach Art. 23 nicht mehr enthalten sein sollte".

Polnische Forderung? Aber es heißt doch, James Baker hätte dies verlangt?
Völlig korrekt. Denn ein Teil Deutschlands (in den Grenzen von 1937) steht unter polnischer Aufsicht. Deswegen durfte Skubiszewski auch an den Verhandlungen teilnehmen. (Warum auch sonst?) Die vier Siegermächte plus die 2 deutschen Verwaltungsgebiete plus die polnische. Skubiszewski hat die Streichung verlangt, um sicherstellen zu können, daß das von Polen verwaltete Gebiet auch weiterhin in deren Fängen bleiben kann. James Baker konnte, aufgrund der alliierten Obliegenheitsrechte, dies durchsetzen. Zudem waren die beiden deutschen Außenminister nicht dagegen. Siehe dazu den Text am Ende des Deutsch-Polnischen Grenzvertrags

Und: "Die sechs Außenminister erklärten sich mit der polnischen Forderung einverstanden[...]
Wo ist da die 2/3 Mehrheit? Diese verbindliche Erklärung gaben die 6 Außenminister am 17.07.1990 ab.

Noch ein sehr interessanter Text der "Organisation Frank Schmidt", kurz OFS.

Was mich überraschte: selbst das Bundesinnenministerium antwortete auf die Anfrage eines Interessierten:

"Art. 23 GG a. F. wurde durch den Einigungsvertrag (Kapitel II Art. 4 Nr.2;BGBl II, 1360) mit Wirkung vom 29. September 1990 aufgehoben.
Wirksam wurde der Beitritt damit erst nach der Aufhebung des Art. 23 GG a.F."

Und auf meine nochmalige Nachfrage hieß es lapidar:

"Art. 3 des Einigungsvertrages betrifft nur den Zeitpunkt des Inkrafttretens für die neuen Bundesländer (also der 3. Oktober 1990). Die beitrittsbedingten Änderungen des Grundgesetzes in Art. 4 des Einigungsvertrages sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertragsgesetzes zum 29. September 1990 in Kraft getreten."

Diese Rechtsauffassung - denn mehr ist es nicht - ist meines Erachtens falsch, auch wenn das an dieser Stelle etwas großkotzig klingen mag.
 

Fast könnte einem dieser "Mann" leid tun. Nicht einmal die "BRD" teilt seine, einzig wahre, Rechtsauffassung. Aber wollen wir doch diesen Text für die Nachwelt archivieren und hier als Bildschirmfoto abbilden.

 

Zu Punkt 3:
Aussage: Um einem Staat die Staatsqualität zuzusprechen bedarf es nicht einer expliziten Erwähnung seines Geltungsbereiches in dessen Verfassung, sondern der drei Elemente Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt, welche für die Bundesrepublik Deutschland unstreitig vorhanden sind.
Die Streichung des Artikel 23 GG (a.F.) hatte folglich keinerlei Auswirkungen auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland.

Satz 1 stimmt. In einer Verfassung muß kein Geltungsbereich ausgewiesen sein. Aber in einem Gesetz zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in einem besetzten Gebiet. Denn dieses Gebiet muß definiert sein. Dies betrifft ganz besonders Deutschland. Denn dieses Land wurde in mehrere Teile zerrissen. Aus diesem Grund werden Sie auch in der Weimarer Verfassung keinen Geltungsbereich finden, denn diese Verfassung galt für alle deutschen Staatsbürger in Deutschland und dies wurden eindeutig durch das RuStAG definiert. Da jedoch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz weiterhin gilt und die "BRD" nur ein Treuhänder (Verwalter) eines Teils Gesamtdeutschlands war, muß zwangsläufig ein Geltungsbereich vorhanden sein.

Siehe dazu Carlo Schmid: "Der Rechtszustand, in dem Deutschland sich befindet, wird aber noch durch folgendes charakterisiert: Die Alliierten halten Deutschland nicht nur auf Grund der Haager Landkriegsordnung besetzt.
Darüber hinaus trägt die Besetzung Deutschlands interventionistischen Charakter. Was heißt denn Intervention? Es bedeutet, daß fremde Mächte innerdeutsche Verhältnisse, um die sich zu kümmern ihnen das Völkerrecht eigentlich verwehrt, auf deutschem Boden nach ihrem Willen gestalten wollen."
Mehr dazu hier

Allerdings hatte die "BRD" kein eigenes Staatsvolk und kein eigenes Staatsgebiet. Nur die ausübende Macht ist (noch) vorhanden.
 

Satz 2: Genaugenommen trifft auch dieser Satz zu. Denn die "BRD" war von Anfang an ein widerrechtliches Konstrukt.
Mehr dazu hier. Schon allein aus diesem Grund ist es eigentlich überflüssig sich darüber zu unterhalten, wann die "BRD" (nach alliiertem, sowie BRD" Recht) de jure erloschen ist.
 

Es sei einfach einmal dahingestellt wann der Art. 23 a.F. GG von wem und wann gestrichen wurde. Unstrittig ist, daß er gestrichen wurde:

Dazu zitieren wir einfach das Bundesverfassungsgericht:

Sie[die BRD]beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes"(vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 (7 ff.); 19, 377 (388); 20, 257 (266)).

 

Dieses Urteil ist von 1973, wird allerdings weiterhin zitiert. Sollte es heutzutage dennoch noch Gültigkeit haben?
Werfen wir nun einen Blick in das, für die BRD-Verfechter gültige, Grundgesetz Art. 144 Abs. 2

Artikel 124
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.

Es muß also ein Geltungsbereich vorhanden sein. Suchen wir weiter:

Artikel 125
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

weiter:

Artikel 144
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden

Finden Sie irgendwelche aufgeführten Länder im Artikel 23 GG neue Fassung?

Artikel 23 war also der Geltungsbereich. Mit Streichung der Präambel und des Artikels 23 durch den damaligen US-Außenminister James Baker am 17.7.1990 in Paris, ist der territoriale Geltungsbereich des "Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland" mit Wirkung zum 18.7.1990 erloschen (BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890, vom 23.9.1990). Ab diesem Zeitpunkt, dem 18.7.1990, existiert das besatzungsrechtliche Provisorium namens "Bundesrepublik Deutschland", welches die Belange des Deutschen Volkes nur treuhändlerisch für die Westalliierten zu verwalten hatte, nicht mehr.

Für die weitere Lektüre empfiehlt sich: Weitere "Merkwürdigkeiten" des Grundgesetzes

Eine ebenfalls willkommene Ausrede ist: "Der Geltungsbereich ist nun im Präambel definiert".

Was sagt uns dies?
Zum einen, daß selbst manche BRD'ler zugeben, daß ein Geltungsbereich nötig ist.
Zum anderen: Ein Präambel ist ein Vorwort, eine Einleitung. Nicht mehr, nicht weniger.
Aber niemals ein Gesetz. Auf welchen Artikel oder Paragraphen will man sich denn da beziehen?

 

Zu Punkt 4:
Aussage: Der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik hätte sich ganz ebenso wie geschehen vollziehen können, wenn das Grundgesetz die Vorschrift des Art. 23 S. 2 a.F. nicht enthalten hätte, da das Grundgesetz die Bundesregierung nicht an der Erweiterung ihres Staatsgebiets mit friedlichen Mitteln hinderte.

Diese Aussage ist vorbehaltlos zu übernehmen. (In dem Sinne der friedlichen Erweiterung)

Bis auf eine Kleinigkeit: Daß diese Bestimmung in einem inneren Zusammenhang mit dem Wiedervereinigungsgebot steht, liegt auf der Hand. Sie besagte, daß sich die Bundesrepublik Deutschland als gebietlich unvollständig versteht. In der juristischen Literatur war Art. 23 GG a.F. nach dem Beitritt des Saarlandes zum Bundesgebiet am 1.1.1957 weitgehend als gegenstandslos (d.h. obsolet) angesehen worden.

Hingegen stellte das Bundesverfassungsgericht (2 BvF 1/73) eindeutig klar:
"Art. 23 GG ist weder durch die politische Entwicklung überholt, noch sonst aus irgendeinem Grund rechtlich obsolet geworden. Er gilt unverändert fort."
Auch die Deutsche Demokratische Republik war ein "anderer Teil Deutschlands" im Sinne von Art. 23 GG.

Warum wurde wohl damals Art 23 GG nicht gelöscht? Vielleicht weil kein polnischer Außenminister daran beteiligt war und Angst um sein Verwaltungsgebiet hatte?
 

Gegenfrage: welchen Sinn hätte Art. 23 GG noch gemacht? Warum sollte er 1990 noch bestehen bleiben, nachdem die Wiedervereinigung vollendet war?
Zum einen gab es keine Wiedervereinigung, sondern nur eine Einigung der beiden Besatzerinstrumente DDR und BRD.
Zum anderen: es fehlt immer noch ein Teil Deutschlands (in den von den Alliierten festgelegten Grenzen von 1937).

Deutschland ist somit immer noch gebietlich unvollständig.

Die Tatsachen, kurz und bündig:

  1. Die alliierten Vorbehaltsrechte (z.B.: Überleitungsvertrag) haben noch ihre Gültigkeit. Somit sind alle gesetzgeberischen Maßnahmen seitens der Alliierten zu befolgen.
  2. Art 23 a.F. mußte aufgrund polnischer Forderungen gestrichen werden. Dies geschah dann durch James Baker am 17.07.1990.
  3. Die "BRD" hat kein Staatsgebiet (Gebiet des Deutsches Reich in den Grenzen von 1937), kein eigenes Staatsvolk (RuStAG) und war von Anfang an ein widerrechtliches Konstrukt. (Steht der Weimarer Verfassung gegenüber)
  4. Es wäre, ohne die Einmischung anderer, nicht nötig gewesen Art 23 a.F. GG zu streichen. Siehe Beitritt Saarland 1957
  5. Sie[die BRD]beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes"(vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363))