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Was hat es denn eigentlich mit den Grenzen von 1937 auf sich?
 

Die Tatsachen, kurz und bündig:

Die Grenzen des Deutschen Reichs (und nicht der "BRD") sind völkerrechtlich verbindlich festgelegt. Die Grenzen zwischen "BRD" und Polen wurden lediglich "bestätigt". Eine völkerrechtliche gültige Gebietsabtretung hat niemals stattgefunden. Statt dessen besteht Deutschland, d.h. das Deutsche Reich, in den Grenzen von 1937 weiterhin. Die völkerrechtlich festgelegten Grenzen finden sich im "Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland"

 

Das Wesentliche der Gegenseite:

Die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland sind völkerrechtlich verbindlich festgelegt  z.B. in Artikel 1 Abs. 1 und Abs. 2 des "2+4-Vertrags" sowie durch den "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze" (BGBL II (1991), S. 1329 ff.). Ein "Deutsches Reich in den Grenzen von 1937" wäre also nicht ohne kriegerische Maßnahmen zu erhalten - und letztlich völkerrechtswidrig.

Zu dem angeblichen völkerrechtlich verbindlichen Vier-plus-Zwei Vertrag wurdehier ausführlich berichtet.

Widmen wir uns dem "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze" (BGBL II (1991), S. 1329 ff.)

Hierzu zitieren wir Rechtsanwalt Dr. iur. Kaschkat, Würzburg: (Es gibt auch Rechtsanwälte die an der Wahrheit interessiert sind)

Im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5.6.1992 (2 BvR 1613/91) hatte das Bundesverfassungsgericht den Inhalt des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrages vom 14.11.1990 zu beurteilen. Dabei erteilte das Bundesverfassungsgericht denjenigen völkerrechtlichen deutschen Theorien, die die Grenzbestätigung einer Gebietsabtretung gleich kommen lassen, eine klare Absage. Zum Grenzbestätigungsvertrag von 1990 befindet es schlicht, aber lapidar, daß

"dessen Inhalt durch diesen Vertrag bestimmt wird",

d.h. maßgebend ist der reine Wortlaut des Vertrages, es darf nichts aus irgendwelchen sonstigen Umständen zusätzlich hineininterpretiert werden, insbesondere keine Gebietsabtretung.
 

Völlig zu Recht stellt das Bundesverfassungsgericht fest:

"der Vertrag bestätigt nur die jedenfalls  f a k t i s c h  seit langem zwischen Deutschland und Polen bestehende Grenze".

Eindeutig wird zudem vom Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß der Grenzbestätigungsvertrag

"nicht mit rückwirkender Kraft über die territorialen Souveränität oder Gebietshoheit" in Bezug auf die Oder-Neiße-Gebiete verfügt.
 

D.h. eindeutig, daß der "Bestätigungsvertrag" von 1990 der deutsch-polnischen Grenze keine neue Qualität gibt, über die hinaus, die sie bisher schon hatte.

Dies zu erfassen erfordert einen Blick auf den Vertragstext selber. Sein operativer Kern befindet sich im Art. 1, in ihm bestätigen die Vertragsparteien:

"die zwischen ihnen bestehende Grenze, deren Verlauf sich nach dem Abkommen vom 6. Juli 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze ... (sowie) dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen bestimmt".

An dieser diplomatischen – d.h. unklaren – Formulierung erweist sich, daß es der Vertrag bewußt offen läßt, durch welche konstitutiven Akte etwa und wann die territoriale Souveränität über die deutschen Ostgebiete an die Republik Polen übergegangen sein sollte. Die Vertragsparteien beziehen sich vielmehr auf eine "zwischen ihnen bestehende Grenze" – die also nicht von ihnen geschaffen worden sein muß -, welche sie lediglich "bestätigen".

Zur Feststellung des Vertragsinhalts muß deshalb gefragt werden, welchen rechtlichen Inhalt der Begriff "bestätigen" haben könnte. Denn man schafft ja hier nichts neues, sondern bestätigt wird eine Grenze, die als bereits bestehend bezeichnet wird.

Hier wird für den Verlauf dieser Grenze rückverwiesen auf das Görlitzer Abkommen vom 6. Juli 1950 zwischen der DDR und der Republik Polen sowie auf den Warschauer Vertrag vom 7. Oktober 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen.

Für die Ermittlung des Inhalts des Grenzbestätigungsvertrages vom 14. November 1990 muß deshalb auf die beiden genannten Verträge von 1950 und 1970 zurückgegangen werden, da der Vertrag vom Jahre 1990 selber inhaltlich nichts für die Frage nach seinem materiellen Gehalt hergibt und sich auch über die etwaigen territorialen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen dieser sog. "Grenzbestätigung" ausschweigt.

In der erforderlichen historischen Rückschau deshalb zunächst ein Blick auf den Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970. Auch dort findet sich dieselbe inhaltliche Unbestimmtheit hinsichtlich der territorialen Fragen wie im Grenzbestätigungsvertrag von 1990. Wörtlich heißt es im Art. 1 des Warschauer Vertrages von 1970:

"Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen stellen übereinstimmend fest, daß die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf im Kapitel IX der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur Grenze mit der Tschechoslowakei festgelegt worden ist, die westliche Staatsgrenze der Volksrepublik Polen bildet."

Ein ähnliches Ergebnis bringt dann ein Blick in das Görlitzer "Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden Grenze zwischen Deutschland und Polen" vom 6. Juli 1950. Auch dort gehen in Art. 1 die Vertragsparteien von einem vorgegebenen und nicht von ihnen stammenden Vorgang aus. Es heißt wörtlich:

"Die hohen vertragsschließenden Parteien stellen übereinstimmend fest, daß die festgelegte und bestehende Grenze, die von der Ostsee entlang die Linie westlich von der Ortschaft Swinemünde und von dort aus entlang den Fluß Oder bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, die Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen bildet".

Wir müssen also festhalten, daß beide Vertragstexte, auf welche der Grenzbestätigungsvertrag von 1990 zur Feststellung seines sonst nicht erkennbaren materiellen Inhalts verweist, ihrerseits wiederum auch keine Auskunft über die territorialen Verhältnisse und ihre rechtliche Begründung geben, sondern vielmehr auf ein anderes noch weiter zurückliegendes Dokument, nämlich das Potsdamer Protokoll vom 2. August 1945, verweisen.

So werden wir nun durch die aus dem Grenzbestätigungsvertrag von 1990 stammende Verweisungskette letztlich auf die Zeit unmittelbar nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 zurückgeführt.

Wir müssen erneut die seit langem und in vielen Publikationen erörterte Frage nach der Rechtsqualität und dem völkerrechtlichen Inhalt des Potsdamer Protokolls vom 2. August 1945 stellen und haben also die gesamte Genealogie völkerrechtlicher Vorgänge seit dem 8. Mai 1945 vor uns, wenn wir versuchen wollen, die Fragen nach dem territorialen Inhalt des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrages vom 14. November 1990 zu stellen oder gar zu beantworten.

Hinsichtlich der hier interessierenden deutsch-polnischen Grenze weist das Potsdamer Protokoll vom 2. August 1945 folgende Formulierung auf:

"Polen: Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die polnische provisorische Regierung der nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen ........ Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt: Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teils Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit der auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarung gestellt wird und einschließlich des Gebiets der früheren Freien Stadt Danzig unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen".

Nur nebenbei sei für Betrachter von geographischen Karten vermerkt, daß nach dieser Beschreibung des Verlaufs der Oder-Neiße-Linie die pommersche Hauptstadt Stettin und ihr westlich der Oder gelegenes Umland gar nicht polnisch verwaltet werden sollten; und in der Tat ist die Übergabe dieses Gebiets von den Sowjets an die Polen auch "freihändig" zeitlich erst später nach dem Potsdamer Protokoll vorgenommen worden.

Im Wege der Kettenverweisung werden wir also vom Grenzbestätigungsvertrag des Jahres 1990 zurückgeführt von Tür zu Tür und gelangen durch die letzte Verweisung auf das Potsdamer Protokoll von 1945 schließlich ins "Freie", ohne irgendeine substantielle Regelung passiert zu haben. Verweisungsketten sind eine beliebte juristische Technik zur Verschleierung von normativen oder politischen Sachverhalten.

Vor diesem Hintergrund wird eine Beantwortung der Frage nach dem materiellen Gehalt des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrages vom 14. November 1990 nicht gerade leichter. Was kann der völkerrechtliche Inhalt einer "Grenzbestätigung" nach dem vorstehend Dargelegten noch sein?

Eine Grenzbestätigung ist generell etwas anderes als eine Gebietsabtretung. Eine Gebietsabtretung bedarf zwingend eindeutiger Vereinbarungen – auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Bewohner des abgetretenen Gebiets – in klaren Formen. Eine stillschweigende oder indirekte Gebietsabtretung gibt es im Völkerrecht sowenig wie im Privatrecht, wo für den wirksamen Eigentumswechsel an einem Grundstück ein diesbezüglicher notarieller Vertrag und die Eintragung im Grundbuch erforderlich sind.

Hinter einer "Grenze" können verschiedene Formen des Innehabens von Territorien stattfinden. Die Bestätigung einer Grenze beinhaltet nicht ohne weiteres eine bestimmte territoriale Folge.

In der jüngeren Geschichte des europäischen Völkerrechts gibt es Vorgänge, die zur Interpretation der völkerrechtlichen Lage der Oder-Neiße-Gebiete herangezogen werden können:

So heißt es zum Beispiel in Artikel 25 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878, der im Gegensatz zum Potsdamer Protokoll damals auch vom Betroffenen, der Türkei, ratifiziert wurde:

"Die Provinzen Bosnien und Herzegowina werden von Österreich-Ungarn besetzt und verwaltet..."

Die beiden genannten Provinzen, welche bis dahin rund 500 Jahre zum Türkischen Reich gehört hatten, wurden zwar von da ab von einer auswärtigen Macht verwaltet, blieben jedoch im Sinne der territorialen Souveränität türkisches Gebiet. Als am 5. Oktober 1908 dann Österreich-Ungarn die Provinzen Bosnien und Herzegowina ausdrücklich annektierte, indem es seine Souveränität auf diese Gebiete erstreckte, wäre über diese Frage der 1. Weltkrieg beinahe ein paar Jahre früher ausgebrochen, wenn nicht schließlich Österreich-Ungarn eine akzeptable Entschädigung an die Türkei gezahlt hätte.

Für die Frage nach der völkerrechtlichen Qualität von Grenzen ist hieraus an allgemeiner Erkenntnis zu entnehmen:

Im Zeitraum von 1878 bis 1908 – also dreißig Jahre lang – befand sich für die Völkerrechtsgemeinschaft hinter der international anerkannten österreich-ungarischen/türkischen Grenze (vom türkischen Teil des Balkans aus gesehen) zweifellos österreich-ungarisches Staatsgebiet. Dieses hatte jedoch verschiedene Rechtsqualitäten: Zunächst betrat der von Süden kommende Reisende die Provinzen Bosnien und Herzegowina, welche nur im "Besitze" (Verwaltung) von Österreich-Ungarn waren und erst die dahinter liegenden nördlicheren Gebiete standen im „Eigentum“ (territoriale Souveränität) der Habsburger Monarchie.

In Bezug auf die aktuelle völkerrechtliche Lage östlich von Oder und Neiße bedeutet dieses Beispiel, daß diese deutschen Ostgebiete zwar tatsächlich von Polen verwaltet werden, durch eine bloße Grenzbestätigung jedoch ein Gebietserwerb im Sinne von Erstreckung der polnischen Souveränität nicht stattgefunden haben kann.

Der Begriff "Grenze" darf nicht mit dem Begriff "Gebiet" verwechselt oder gar identisch gebraucht werden. Beide sind so unterschiedlich wie die Begriffe "Linie" und "Fläche".

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes, im Völkerrecht zwischen "territorialer Souveränität" und "Gebietshoheit" zu unterscheiden; das erstere entspricht dem Begriff des "Eigentums", das letztere dem des "Besitzes" im Zivilrecht. Der "Besitz" ist ein rein tatsächlicher Zustand, er kann rechtmäßig oder unrechtmäßig sein.

Im Potsdamer Protokoll wurden Polen deutsche Ostgebiete unter Verletzung der Haager Landkriegsordnung und zu Lasten des abwesenden Deutschen Reiches zur Verwaltung bis zur Friedenskonferenz übergeben.Eine Gebietsabtretung hat weder damals noch bis heute irgendwo stattgefunden; dies ist herrschende Rechtsauffassung in der deutschen juristischen Literatur und Rechtsprechung. Die seither stattfindende tatsächliche Ausübung einer bloßen Gebietshoheit durch Polen auf diesem Territorium ändert an diesem völkerrechtlichen Befunde nichts.

Einen Friedensvertrag mit Deutschland wird es nun wahrscheinlich nicht mehr geben. Der "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" und seine Folgeverträge beinhalten materiell jedoch im großen und ganzen eine gewisse Art von Friedensvertrag. Gebietsabtretungen wurden jedoch auch hier nicht vereinbart.

Im "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" heißt es in Bezug auf die deutsche Ostgrenze:

"Das vereinte Deutschland und die Republik Polen b e s t ä t i g e n die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag." (Art. 1 Abs. 2)

Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland durch den deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrag vom 14.11.1990 nachgekommen. Wie oben dargelegt, hat durch diesen Grenzbestätigungsvertrag jedoch keine Gebietsabtretung stattgefunden.

Im "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" heißt es hierzu lediglich:

"Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben." (Art. 1 Abs. 3)

Hierzu kann es mehrere juristische Ansichten geben. Vertritt man z. B. die Auffassung, daß es keine Gebietsabtretungen östlich von Oder und Neiße gegeben hat, dann braucht Deutschland auch keine Gebietsansprüche dahingehend zu stellen. Eine andere juristische Meinung könnte aus der Zusammenschau der oben geschilderten Grenzbestätigung und der Feststellung, daß keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten bestehen, die indirekte Anerkennung einer 1945 stattgefundenen Annektion der Ostgebiete herauslesen, was freilich völkerrechtlich nicht bedenkenfrei wäre (so z. B. Klaus Stern in "Zwei-plus-Vier-Vertrag", München, 1991, S. 15; unter Bezugnahme auf Dieter Blumenwitz in NJW 1990, 3041 (3044)).

Die deutsche Seite hat wohl wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den früheren Ostverträgen eine ausdrückliche Gebietsabtretung zu vermeiden gesucht, um damit begründeten Entschädigungsansprüchen der Vertriebenen auszuweichen. Die polnische Motivlage scheint ähnlich zu liegen. Wenn die deutschen Ostgebiete erst 1990 wirksam unter die polnische Souveränität gekommen wären, könnten die vorherigen rechtswidrigen Konfiskationen deutschen Eigentums Restitutions-, d.h. Wiederherstelllungsansprüche oder Entschädigungsforderungen gegen Polen begründen.

Also bestätigten sich die Vertragsparteien des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrags vom 14. November 1990 gegenseitig – quasi augenzwinkernd – eine unbestreitbar tatsächlich bestehende Grenze und ließen offen, auf den Zeitablauf und seine Wirkung hoffend, was damit rechtlich eigentlich bewirkt sei, in der Gewißheit, daß die Geschichte kein Amtsgericht ist.

 

Die Tatsachen, kurz und bündig:

Die Grenzen des Deutschen Reichs (und nicht der "BRD") sind völkerrechtlich verbindlich festgelegt. Die Grenzen zwischen "BRD" und Polen wurden lediglich "bestätigt". Eine völkerrechtliche gültige Gebietsabtretung hat niemals stattgefunden. Statt dessen besteht Deutschland, d.h. das Deutsche Reich, in den Grenzen von 1937 weiterhin. Die völkerrechtlich festgelegten Grenzen finden sich im "Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland"