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Welcher Vertrag gilt denn nun: Der Vier-plus-Zwei Vertrag oder die Berlinregelung?
 

Die Tatsachen, kurz und bündig:

Der Vier-plus-Zwei Vertrag wurde erst am 15.03.1991 ratifiziert. Die Berlin-Regelung trat zwar zuerst vorläufig in Kraft, endgültig "Gesetzes"-kraft erlangte das Berlin-Abkommen jedoch erst nach erfolgter Ratifizierung im Jahre 1994 (vgl. BGBl-II-1994 S. 25 Art.1 Abs. d) und somit lange nach dem Vier-plus-Zwei Vertrag.
Somit haben die Art.2 und Art.4 weiterhin Gültigkeit (für die BRD) und dadurch ist der Vier-plus-Zwei Vertrag obsolet.

 

Das Wesentliche der Gegenseite:
  1. Das "Berlin-Übereinkommen" wurde lediglich von den "West-Mächten" und der "alten" Bundesrepublik getroffen, es bezog sich also auch nur auf "West-Berlin" und deshalb war es nicht möglich, daß es den "2+4"-Vertrag aufhob (geschlossen zwischen den 4 Alliierten und den beiden deutschen Staaten).
     
  2. Der sog. "2+4-Vertrag" trat erst am 15, März 1991 in Kraft (vgl. BGBL. II (1990), S. 1317 (Artikel 2) und BGBL. II (1991), S. 587). Das Übereinkommen zur "Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin" wurde zwar erst am 25.09.1990 geschlossen, mithin nach dem "2+4-Vertrag". (Vorläufig) in Kraft trat es jedoch bereits am 03. Oktober 1990 - also lange v o r dem "2+4-Vertrag" (vgl. BGBL II (1990), S. 1273). Daher kann schon denknotwendig das "Berlin"-Übereinkommen nicht den "2+4-Vertrag" aufgehoben haben, weil letzterer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des "Berlin"-Übereinkommens noch gar keine Rechtskraft entfaltet hatte

 

Um auf diese Argumentation eingehen zu können, müssen ein paar Hintergründe offengelegt werden.

Allgemein wird behauptet, der Vier-plus-Zwei Vertrag wurde von den deutschen Verwaltungsgebieten initiiert und die Alliierten hätte dies zur Kenntnis genommen. Dies entspricht allerdings nicht der Wahrheit. Die DDR und die "BRD" hatten den Vertrag zu Kenntnis zu nehmen.
Der Hauptgrund für diesen Vertrag war der Entschluß der Sowjetunion, sich aus dem besatzungsrechtlichen Statut ausklinken zu dürfen.
Aus diesem Grund wird im Vier-plus-Zwei Vertrag auch von den 4 Mächten, im Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Berlin jedoch nur noch von 3 Mächten geredet.

Veröffentlicht wurde der Vier-plus-Zwei Vertrag im BGBl-II-1990 S. 1318 (12 Sep. 1990)

Das "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin" wurde im BGBl-II-1990 S. 1274 (25.September) veröffentlicht.

Beide Verträge mußten erst ratifiziert werden um vollständige Gültigkeit (d.h. "Gesetzeskraft") zu haben.

Siehe dazu Vier-plus-Zwei Vertrag (Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland):

Artikel 9
Dieser Vertrag tritt
für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.

 

Sowie "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin"

Artikel 11

  1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Diese Regierung teilt den anderen Unterzeichnerregierungen die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde mit.

  2. Dieses Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

 

Nun die Frage: Wann wurden beide Verträge ratifiziert und traten somit in Kraft?
Wie die Gegenseite richtig bemerkt, wurde der Vier-plus-Zwei Vertrag am 15.03.91 ratifiziert. Eine Ratifikation durch die "BRD" erfolgte jedoch nicht.
 

Und das "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin"?
Auch korrekt: (Vorläufig) in Kraft trat es jedoch bereits am 03. Oktober 1990.
Was aber (wieder einmal) verschwiegen wird:Die Ratifikation fand erst 1994 statt.Seine endgültige Gesetzeskraft erlangte das Abkommen dadurch erst 1994. (vgl. BGBl-II-1994 S. 26 Art.1 Abs. d)

Die Unterzeichner dieses Abkommen waren lediglich übereingekommen, daß für die Übergangszeit der Unterzeichnung bis zu dessen Ratifikation das Abkommen vorläufig anzuwenden ist. Aus diesem Grunde wurde das Berlin-Abkommen erneut nach dessen Ratifikation im BGBl-II-1994 S. 44 ff veröffentlicht.
(Siehe dazu die Argumentation der Gegenseite)

Eine weitere Bestätigung findet sich im BGBl.-II-1994 S. 3703 (19. Nov. 1994)

Somit ist wiederum klar dargelegt, welcher Vertrag bzw. Abkommen Gültigkeit erlangt hat.
 

Um Ihnen noch einmal die wichtigsten Stellen darzulegen:

Ein Auszug aus dem "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin"

Artikel 2

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

sowie

Artikel 4

Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.

 

Die Tatsachen, kurz und bündig:

Der Vier-plus-Zwei Vertrag wurde erst am 15.03.1991 ratifiziert. Die Berlin-Regelung trat zwar zuerst vorläufig in Kraft, endgültig "Gesetzes"-kraft erlangte das Berlin-Abkommen jedoch erst nach erfolgter Ratifizierung im Jahre 1994 (vgl. BGBl-II-1994 S. 25 Art.1 Abs. d) und somit lange nach dem Vier-plus-Zwei Vertrag.
Somit haben die Art.2 und Art.4 weiterhin Gültigkeit (für die BRD) und dadurch ist der Vier-plus-Zwei Vertrag obsolet