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Exterritorialität

Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der "Bundesrepublik Deutschland" exterritorial gegenüber.
Sie unterstehen also

1 bürgerrechtlich gemäß Artikel 50, Satz 1, EGBGB
vom 29.11.1952 ( BGBl. I S. 780, ber. S. 843)

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BGBEG Art 50
Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.

2 allgemein - und verwaltungsrechtlich gemäß Paragraph 3, Abs. 1 FGG
vom 12.9.1950 ( BGBl. S. 455 )

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FGG § 3
(1) Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 15 der Zivilprozeßordnung.

3 strafprozeßrechtlich gemäß Paragraph 11, Abs. 1, Satz 1, StPO
vom 7.4.1987 ( BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319 )

Strafprozeßordnung
StPO § 11
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

4 zivilprozeßrechtlich gemäß Paragraph 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO
vom 12.9.1950 ( BGBl. I, S. 533 )

Zivilprozeßordnung
ZPO § 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.

5 gerichtsverfassungsrechtlich gemäß Paragraph 71, Abs. 2, Satz 1
und gemäß Paragraph 20, Abs. 1, GVG
vom 9.5.1975 BGBl. I, S. 1077 )

Gerichtsverfassungsgesetz
GVG § 20
(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten "Bundesrepublik Deutschland".

Gemäß Artikel 1, 2, 3 Abs. 2a und 4 des "Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin" vom 25.09.1990 (BGBl. II S. 1274, 1990; BGBl II S. 26 und 42, 1994) untersteht der Bürger des Deutschen Reichs nicht der Gerichtsbarkeit der BRD.