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Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.

Vom 16. März 1935.

Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

  1. Der Dienst in der Wehrmacht erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht.

  2. Das deutsche Friedensheer einschließlich der überführten Truppenpolizeien gliedert sich in

    12 Korpskommandos
    36 Divisionen.

  3. Die ergänzenden Gesetze über die Regelung der allgemeinen Wehrpflicht sind durch den Reichswehrminister dem Reichsministerium alsbald vorzulegen.

Berlin, den 16. März 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath

Der Reichsminister
für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda

Dr. Goebbels

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichsminister der Luftfahrt
Göring

Der Reichswirtschaftsminister
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
Hjalmar Schacht
Präsident des Reichsbankdirektoriums

Der Reichsminister für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung

Rust

Der Reichsminister
ohne Geschäftsbereich

R. Heß

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

Der Reichsminister
ohne Geschäftsbereich

Kerrl

Der Reichswehrminister
von Blomberg

Der Reichsminister
ohne Geschäftsbereich

Dr. Hans Frank

Der Reichspostminister
und Reichsverkehrsminister

Frhr. v.Etz

Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 375.

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