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Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung.

Vom 21. August 1920.

 

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Die deutsche Wehrmacht besteht aus der Reichswehr und der Reichsmarine, die aus freiwilligen Soldaten und nicht im Waffendienste tätigen Beamten gebildet und ergänzt werden. Alle Angehörigen der Wehrmacht müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die allgemeine Wehrpflicht ist abgeschafft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

§ 2

Die Zahl der Soldaten beträgt im Reichsheer ab 1. Januar 1921 100.000, in der Reichsmarine 15.000. Hierzu treten die erforderlichen Sanitäts- und Veterinäroffiziere.

§ 3

  1. Wer in die Wehrmacht als Soldat eintreten will, muß sich auf 12 Jahre zum ununterbrochenen Dienste im Reichsheer oder in der Reichsmarine verpflichten.

  2. Vor der Beförderung zum Offizier muß sich der Anwärter auf eine ununterbrochene Dienstzeit von 25 Jahren vom Tage der Beförderung ab verpflichten.

§ 4

  1. Die Angehörigen des früheren Heeres, der früheren Marine, der früheren Schutztruppen, der früheren freiwilligen Verbände, der vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine werden, wenn sie in die Wehrmacht übernommen werden, unter Anrechnung der verbrachten Dienstzeit sowie unter Wahrung der von ihnen in früheren Dienststellungen erworbenen Rechte eingestellt, jedoch sind für die Gebührnisse das Besoldungsgesetz und das Haushaltsgesetz maßgebend.

  2. Offiziere und Deckoffiziere verpflichten sich vor der Übernahme zu einer Dienstdauer bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.

  3. Unteroffiziere behalten ihre früheren Dienstbezeichnungen und Dienstgradabzeichen, haben aber keinen Anspruch auf dienstgradmäßige Verwendung.

  4. In gleicher Weise werden die Angehörigen der Abwicklungsstäbe und -stellen behandelt, wenn sie in die Wehrmacht übernommen werden. Die bei den Abwicklungsstäben und -stellen verbrachte Zeit wird auf die Dienstzeit angerechnet.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

 

Berlin, den 21. August 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichswehrminister
Dr. Geßler

 

Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 1608-1609.

  • Der Begriff »Reichswehr« ist so im RGBl. abgedruckt. Richtig müßte es jedoch – wie in den § 2 und 3 – »Reichsheer« heißen.

  • Diese Höchstzahlen waren dem Deutschen Reich in den Artikeln 160 und 183 des Versailler Vertrags vom 28. Juni 1919 vorgeschrieben worden. Sie wurden im § 2 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 nochmals rechtlich festgesetzt.

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