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Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich.
(Ermächtigungsgesetz) vom 24. März 1933.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Artikel 1

Reichsgesetze können außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

Artikel 2

Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Artikel 3

Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.

Artikel 4

Verträge des Reiches mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Artikel 5

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Berlin, den 24. März 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I S. 141; 1937 I S. 105; 1939 I S.95, 1943 I S. 295

Obwohl die Zusammensetzung der Reichsregierung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sich erheblich veränderte, wurde das Gesetz weiterhin als geltend betrachtet.
Durch Gesetz vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 105) wurde das Gesetz verfassungsmäßig durch den Reichstag bis zum 1. April 1941 verlängert
Durch Gesetz vom 30. Januar 1939 (RGBl I S. 95) wurde das Gesetz erneut verfassungsmäßig durch den Reichstag bis zum 10. Mai 1943 verlängert.
Durch Führererlaß vom 10. Mai 1943 (RGBl. I S. 295) wurde das Gesetz verfassungswidrig "bis auf weiteres" verlängert. Die nach dem 10. Mai 1943 von der Reichsregierung kraft dieses Gesetzes erlassenen Gesetze wurden nach 1945 trotz der Verfassungswidrigkeit als geltend anerkannt !
Durch Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 wurde das Gesetz formal aufgehoben.

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