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Hervorhebungen durch uns

AUTOR: Dr. Klaus Dammann, Rechtsanwalt in Hamburg
DATUM: 13.02.2000
RECHTSGEBIET: Verfassungsrecht
VERÖFFENTLICHT IN: Ossietzky, Zweiwochenschrift für Politik / Kultur / Wirtschaft, 2. Jahrgang, 30. Januar 1999, S. 54f.
 

Taube, stumme Verfassungsrichter

Das Bundesverfassungsgericht hat seine schwere Not mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wieviel Europa ist zuträglich?
Bei den Finanzen und der Wirtschaft offenbar mehr als bei den Menschenrechten.

Zur Erinnerung: 1995 versetzte der Straßburger Gerichtshof dem Bundesverfassungsgericht eine schallende Ohrfeige. Er stellte fest: Das gegen die Gymnasiallehrerin Dorothea Vogt verhängte Berufsverbot verstieß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungsfreiheit) und gegen Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit), es war mithin menschenrechtswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor durch einstimmigen Beschluß der Richter Klein, Graßhof und Kirchhof die Verfassungsbeschwerde der Lehrerin gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Begründung: Frau Vogts Entfernung aus dem Dienst erscheine auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt.

Diese Abweisung konnte im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen Bestand haben, zumal sich die disziplinarischen Vorwürfe gegen Frau Vogt ausschließlich auf den außerdienstlichen Bereich bezogen: auf ihre Mitgliedschaft und ihre Tätigkeit für die nicht verbotene DKP.

Die Urteile des Straßburger Gerichtshofs sind endgültig (Artikel 52 der Konvention) und für die betroffenen Vertragsstaaten als rechtskräftige Entscheidungen innerstaatlich verbindlich (Artikel 53).

Wie wirkt sich nun das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf gleich gelagerte Berufsverbotsverfahren aus?

Die Disziplinarordnungen des Bundes und der Länder schreiben vor, daß bei neuen Tatsachen ein abgeschlossenes Disziplinarverfahren wiederaufgenommen werden kann. Urteile des Bundesverfassungsgerichts sind neue Tatsachen, also muß das auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten. Im Gefolge des Straßburger Urteils wurden deshalb in sieben gleich gelagerten Verfahren Wiederaufnahmeanträge an die jeweils zuständigen Disziplinargerichte und Disziplinarhöfe des Bundes und der Länder gerichtet. Sämtliche Anträge wurden negativ beschieden. Daraufhin wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Nunmehr haben die Karlsruher Richter in gleichlautenden Beschlüssen einstimmig entschieden, die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen - wie einst im Fall Vogt. (Dabei fällt ein pikantes Detail auf: Vier der sieben gleichlautenden Beschlüsse wurden von den Richtern Sommer, Jentsch und Broß, einer von den Richtern Sommer, Jentsch und Hassemer sowie zwei von der Präsidentin Limbach und den Richtern Kirchhof und Jentsch getroffen. Kirchhof war seinerzeit schon an dem Nichtannahmebeschluß zur Verfassungsbeschwerde von Dorothea Vogt beteiligt gewesen. Aber das nur am Rande.)

Verheerend für eine demokratische Rechtskultur in der Bundesrepublik Deutschland ist, daß die sieben Beschlüsse - anders als im Fall Vogt - ohne jegliche Begründung ergangen sind. Angesichts des tiefgreifenden gesellschaftspolitischen Meinungsstreits über die Berufsverbote, denen das Bundesverfassungsgericht - angefangen mit seiner Entscheidung vom 22. Mai 1975, mitformuliert von dem NS-belasteten Richter Willi Geiger - die verfassungsrechtliche Weihe erteilt hatte, ist das jetzige Verhalten des höchsten deutschen Gerichts schlechterdings inakzeptabel, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Karlsruher Position ebenso eindeutig wie endgültig verworfen hat. Die Karlsruher Richter tun so, als könnten sie die Straßburger Entscheidung einfach ignorieren. An ihr kämen sie nicht vorbei, wenn sie sich zu den Verfassungsbeschwerden äußern würden; sie verschanzen sich jedoch in Schweigen. Wenn sie sich offen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte widersetzen wollten, müßten sie sich der Aufgabe unterziehen, das Verhältnis zwischen Europäischer Menschenrechtskonvention und nationalem Verfassungsrecht zu klären. Sie verweigern das - wortlos.

Die Betroffenen sind daher gezwungen, ebenso wie vor ihnen Dorothea Vogt Menschenrechtsbeschwerde in Straßburg einzureichen. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hat hierfür Rechtsschutz erteilt. Die Bundes- und Landesregierungen aber sind nun gefordert, endlich die notwendigen Konsequenzen aus dem Straßburger Urteil von 1995 zu ziehen und die vom Berufsverbot immer noch Betroffenen zu rehabilitieren. Die Berufsverbote wurden durch eine politische Entscheidung vom 28. Januar 1972 initiiert; sie müssen schleunigst durch eine politische Entscheidung restlos beendet werden.

Quelle: http://www.rae-dammann.de/aktuell/taube_stumme_verfassungsrichter.shtml